Satzung

des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Dhünn e.V.

§ 1-Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt des Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein Dhünn e.V. Er hat seinen Sitz in Wermelskirchen-Dhünn und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins
Aufgaben des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes, der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Dieser Zweck wird wie folgt verwirklicht:

  • Der VVV erteilt jede die Allgemeinheit fördernde Unterstützung und Beratung bei der Pflege, Erhaltung und Erforschung heimischen Brauchtums.
  • Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung und dem Umweltschutz dienen (Schaffung von Wanderwegen, Aufstellung von Sitzbänken und Abfallbehältern, Errichtung von Schutzhütten etc.)
  • Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen, Konzerten und sonstigen Zusammenkünften zur Unterrichtung und zum gegenseitigen Gedankenaustausch.
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes und der Landschaft im Sinne der Denkmalpflege und des Naturschutzes.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 -Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden. Gemeinden, Berufs- und sonstige Verbände können die Mitgliedschaft korporativ erwerben. Über die Aufnahme und den Ausschuß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Berufung an die Jahreshauptversammlung ist zulässig.

§ 5 – Beiträge
Die Mitglieder haben feste Jahresbeiträge zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge beschließt alljährlich die Jahreshauptversammlung

§ 6- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am O1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Jahreshauptversammlung.

§ 8 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und 6 Beisitzern. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden, bzw. des Geschäftsführers und 3 Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er erlässt die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung. Er ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf die Führung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht vom Vorsitzenden Geschäftsführer oder Kassenführer selbst erledigt werden können und auf diejenigen besonderen Aufgaben, die ihm von der Hauptversammlung übertragen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Geschäftsführer unterzeichnet.

§ 9 – Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet nach Bedarf statt. Sie muß jedoch jährlich wenigstens einmal zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch besondere schriftliche Einladung, spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung. Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen.

§ 10 – Geschäfte der Hauptversammlung
Zum Geschäftskreis der Hauptversammlung gehören:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
  7. Änderung der Satzung

§ 11 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen
b) Sonstige Zuwendungen
Die Verwendung der Einnahmen und die Verwaltung des Vermögens obliegen dem Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand (Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassierer) erledigen die laufenden geschäftlichen Verpflichtungen. Der Gesamtvorstand genehmigt alle weiteren Ausgaben. Der Kassierer ist berechtigt, gegen Beschlüsse sein Veto einzulegen, wenn die finanziellen Beträge kassenmäßig nicht vertretbar sind.

§ 12 – Änderung der Satzung
Änderungsbeschlüsse der Satzungen bedürfen einer Merhheit von über die Hälfte der in der Hauptversammlung anwesenden Stimmen.

§ 13 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen besonderen Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Auflösung muß mit einer Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereins zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Wermelskirchen, die es durch unverzügliche Zuweisungan das Deutsche Rote Kreuz zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.